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Gemeinsame, frühe Planung und Koordination Baustelleninstallationen
Bild: Suva
EIT.swiss sieht positive Impulse für die Bauwirtschaft in einer gemeinsamen, frühen Planung und Koordination der Baustelleninstallationen. Um die Berufsunfall und -krankheitsbedingten Absenzen zu senken und die Hygienemassnahmen zu stärken, braucht es den Schulterschluss aller am Bau beteiligten Parteien.
Die Praxis auf den Baustellen zeigt, dass eine frühe Planung und Koordination der gemeinsam genutzten Installationen und baustellenspezifischen Kollektivschutzmassnahmen noch nicht flächendeckend gewährleistet sind. Baustellenspezifische Massnahmen dienen dem Schutz der Arbeitnehmenden hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und werden durch mehrere Unternehmen genutzt. Darunter fallen insbesondere, aber nicht abschliessend, das Thema Hygiene mit sanitären Einrichtungen oder körperschonender Lastentransport. Dazu gehört nicht nur die Errichtung und Bereitstellung, sondern auch die Wartung und Anpassung der gemeinsam genutzten Installationen und Massnahmen im Verlaufe des Bauprozesses bis zum Abschluss der Arbeiten sämtlicher Gewerke.
Hygiene und sanitäre Einrichtungen
Hygienemassnahmen am Arbeitsplatz sind nicht erst seit COVID-19 ein Thema, sondern seit Jahren im Arbeitsgesetz und der zugehörigen Verordnung «Gesundheitsschutz» festgelegt.
- Alle sanitären Einrichtungen müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.
- Für Frauen und Männer sind getrennte sanitäre Einrichtungen vorzusehen.
- In der Nähe von sanitären Einrichtungen müssen zweckmässige Mittel zum Waschen und Trocknen der Hände vorhanden sein. Die Wascheinrichtungen sind ausserhalb der Toiletten oder in unmittelbarer Nähe der Zugänge zu den sanitären Einrichtungen anzuordnen.
- Sanitäre Einrichtungen müssen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Die Grundlage dazu liefert das Arbeitsgesetz mit Artikel 6 «Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer» und die dazugehörende Verordnung 3 (ArGV3) sowie die Bauarbeitenverordnung (BauAV) mitArtikel 3 zur «Planung von Bauarbeiten». Somit ist die Hygiene auf der Baustelle nicht neu, sondern seit jeher eine gesetzlich festgelegte Massnahme. Wichtig zu wissen ist, dass die revidierte BauAV unter Artikel 3 «Planung von Bauarbeiten» neu die sanitären Einrichtungen bei den baustellenspezifischen Massnahmen aufführt.
Körperschonender Lastentransport
Massnahmen für einen körperschonenden Lastentransport müssen schon in der Planung berücksichtigt werden, dann können sie auf der Baustelle auch umgesetzt werden. Das heisst:
- Vollständige Ausschreibungsunterlagen für die Baustellenlogistik, insbesondere:
- Zufahrtswege, Ablade-, Umschlag-, Lagerplätze sind definiert.
- Einbringöffnungen am Gebäude sind vorhanden (Einstellhalle/Rampe, Gerüstanpassungen, etc.).
- Verkehrswege sind befestigt, damit horizontale Transporte immer gerollt werden können. Die Hilfsmittel dafür stehen zur Verfügung, Rampen sind vorhanden.
- Aufzugseinrichtungen für vertikale Transporte (Kran, Fassadenlift, Gebäudelift, Arbeitsbühnen, Lastpodeste) stehen allen Beteiligten zur Verfügung.
- Die Entsorgung von Abfall, Restmaterial ist geregelt.
- Der Rückschub von Arbeitsmitteln, Werkzeugen ist geregelt.
- Logistikkonzept mit Plänen und/oder Modellen, welche den Baufortschritt berücksichtigen, ist vorhanden. Das erleichtert die Koordination und entlastet die Bauleitung vor Ort.
- Mit der zur Verfügung stehenden Infrastruktur können die Unternehmen des Bauhaupt- und Ausbaugewerbes die Aufträge besser planen, die körperliche Belastung der Mitarbeitenden wird reduziert und die Arbeitsausführung wird effizienter.
Unabhängig von der Art und Grösse eines Bauobjektes geht es darum, die optimalen Lösungen zu finden, um das Heben und Tragen von Lasten zu verhindern oder so stark wie möglich zu minimieren. Dies vom Ablad der Materialien, über den Transport zum Einbauort, bis zur Entsorgung und zum Rückschub des Restmaterials.
Massnahmen für einen körperschonenden Lastentransport und die Vermeidung von Beschwerden am Bewegungsapparat ist aber nicht nur aus ethischen und ökonomischen Gründen ein Muss, sondern wird auch durch das Unfallversicherungsgesetz (UVG Art. 82), die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3 Art. 25) und die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 41) gefordert. Die revidierte BauAV unter Artikel 3 «Planung von Bauarbeiten» führt auch Gesundheitsschutzmassnahmen bei den baustellenspezifischen Massnahmen auf.
Früh gemeinsame Baustelleninfrastruktur planen
Leistungen an einem Bauwerk werden in erster Linie von Menschen erbracht. Dies findet von der Planung bis zur Inbetriebnahme und darüber hinaus statt. Zur Realisierung benötigen wir Materialien und zur Erbringung der Bauleistung setzen wir Maschinen, Geräte und Inventar ein.
Mit einer flächendeckenden, frühen, vorausschauenden Planung, Koordination, Ausschreibung und Umsetzung der kollektiven, baustellenspezifischen Massnahmen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie der gemeinsam genutzten Baustelleninstallationen werden die Voraussetzungen geschaffen, dass jedes Bauwerk ohne Gefährdung von Leben und Gesundheit der Beteiligten und unter hygienischen Arbeitsbedingungen erstellt werden kann. Dabei haben die Bauherrschaft sowie die Planung früh im Prozess den grössten Hebel und Einfluss, um die Qualität in der Logistik zu steuern und für alle Gewerke und über den ganzen Bauprozess zu koordinieren.
EIT.swiss, Bauenschweiz und seinen Mitgliedverbände setzen sich gemeinsam mit der Suva für eine frühe, gemeinsame Planung und Koordination der gemeinsam genutzten Baustelleninstallationen ein. Wir rufen dazu auf einen hohen Hygienestandard auf den Baustellen sicherzustellen und die Belastung bei Handhaben von Lasten zu minimieren. Auf der Webseite www.suva.ch/optibau erfahren Sie in einem Leitfaden für die Projektabwicklung «Körperschonender Lastentransport dank optimaler Baulogistik» (www.suva.ch/88332.d) mehr zum Thema. Zwei im Leitfaden integrierte Checklisten zeigen auf, welche Aspekte für die Ausschreibung geklärt sein (www.suva.ch/88332-1.d ) und welche Punkte im Logistikkonzept behandelt werden müssen (www.suva.ch/88332-2.d ).